18.07.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Konsumverbotszonen in Hamburg-Wandsbek: Wie die 100-Meter-Regel im Bezirk wirkt

Im Bezirk Wandsbek gilt die 100-Meter-Regel des § 5 KCanG rund um Schulen, Kitas, Spielplätze und Sportstätten. Verstöße kosten in Hamburg 500 Euro Regelbußgeld.

Der Bezirk Wandsbek ist mit rund 450.000 Einwohnern der bevölkerungsreichste der sieben Hamburger Bezirke und umfasst 18 Stadtteile — darunter Hummelsbüttel, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel und die Walddörfer. Für den öffentlichen Cannabis-Konsum gelten hier dieselben Regeln wie im gesamten Bundesgebiet: Die Konsumverbotszonen aus § 5 KCanG mit der 100-Meter-Sichtweite-Regel um Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten. Dieser Beitrag ordnet die bundesrechtliche Regelung für den Bezirk Wandsbek konkret ein: Welche Einrichtungsarten betroffen sind, wie dicht das Netz geschützter Zonen im nördlichen Bezirksgebiet ist, wer kontrolliert und welche Bußgelder in Hamburg gelten.

Welche Einrichtungen begründen im Bezirk Wandsbek eine Konsumverbotszone?

Eine Konsumverbotszone entsteht nach § 5 Absatz 2 KCanG im Sichtbereich von Schulen, Kindertagesstätten, sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen. Für alle diese Kategorien gilt die gesetzliche Vermutung: Sichtweite ist bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich gegeben.

Im Bezirk Wandsbek trifft das auf eine große Zahl von Einrichtungen zu. Der Bezirk ist mit 18 Stadtteilen der flächen- und einwohnerstärkste Hamburgs und verfügt entsprechend über ein dichtes Netz an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, an Kindertagesstätten in kommunaler und freier Trägerschaft, an öffentlichen Spielplätzen sowie an Sportanlagen der Bezirkssportverbände und Vereine. Eine tagesaktuelle Übersicht der einzelnen Einrichtungen führen die Fachbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie das Bezirksamt Wandsbek.

Zusätzlich zur räumlichen Regelung gilt in Fußgängerzonen ein zeitliches Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr — hier ohne 100-Meter-Regel, maßgeblich ist allein die formale Ausweisung als Fußgängerzone. Im Bezirk Wandsbek betrifft das insbesondere das Zentrum von Wandsbek-Markt; die nördlichen Stadtteile wie Hummelsbüttel, Poppenbüttel oder Sasel verfügen nicht über klassische ausgewiesene Fußgängerzonen im Sinne der Norm.

Wie dicht ist das Netz geschützter Zonen in den nördlichen Stadtteilen?

In den nördlichen Wandsbeker Stadtteilen — Hummelsbüttel, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt und Bergstedt — ist das Netz geschützter Zonen aufgrund der Wohnbebauung und der zugehörigen Infrastruktur vergleichsweise dicht. Wohngebiete mit Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau bringen typischerweise eine hohe Dichte an Kindertagesstätten und Spielplätzen mit sich; hinzu kommen Grundschulen, weiterführende Schulen und Vereinssportanlagen.

Für Hummelsbüttel bedeutet das konkret: Der Wohnkomplex Tegelsbarg im östlichen Stadtteil, die Wohnquartiere entlang der Hummelsbütteler Hauptstraße und die Bereiche rund um die Hummelsbütteler Feldmark weisen jeweils Schul-, Kita- und Spielplatzstandorte auf, deren 100-Meter-Umkreise sich in Teilen überlappen. Wer in Wohngebieten unterwegs ist, sollte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass eine geschützte Einrichtung in der Nähe sein kann.

Deutlich weniger dicht ist das Netz in den Gewerbe- und Landschaftsbereichen: im Gewerbegebiet rund um den Lademannbogen, in dem auch der Vereinssitz der CSC Terp Foundation liegt, sowie in den offenen Landschaftsräumen der Hummelsbütteler Feldmark, des Naturschutzgebiets Hummelsbütteler Moore und der Alsterniederung. Auch dort bleibt aber die Einzelfallprüfung maßgeblich — Sportanlagen und Spielplätze finden sich auch am Rand von Grünflächen.

Wie funktioniert die 100-Meter-Messung praktisch?

Die 100 Meter werden nach § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG vom Eingangsbereich der geschützten Einrichtung aus gemessen. Die Norm formuliert eine Vermutungsregel: Jenseits von 100 Metern ist Sichtweite nicht mehr gegeben, innerhalb dieser Distanz ist von Sichtweite auszugehen, wenn die Einrichtung tatsächlich sichtbar ist.

Praktisch heißt das für den Alltag im Bezirk Wandsbek: Wer sich in einem Wohngebiet aufhält und eine Schule, Kita, einen Spielplatz oder eine Sportanlage sehen kann, sollte auf den Konsum verzichten. Sichthindernisse wie Mauern, Gebäudereihen, dichte Hecken oder Geländekanten können die tatsächliche Sichtweite verkürzen — sie ändern jedoch nichts daran, dass die Beurteilung im Zweifel bei der kontrollierenden Behörde liegt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

Das Konsumverbot gilt unabhängig von der Tageszeit und unabhängig davon, ob die Einrichtung gerade genutzt wird. Ein Spielplatz ist auch nachts eine geschützte Einrichtung; eine Schule auch in den Ferien. Eine Ausnahme besteht allein für Fußgängerzonen, bei denen das Verbot ausdrücklich auf die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr begrenzt ist. Die allgemeinen Grundlagen der Regelung fasst der Beitrag zu den Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG zusammen.

Wer kontrolliert die Einhaltung im Bezirk Wandsbek?

Die Kontrolle der Konsumverbotszonen liegt in Hamburg bei der Polizei sowie beim jeweiligen Bezirksamt. Im Bezirk Wandsbek ist das Bezirksamt Wandsbek mit Sitz in der Schloßstraße 60, 22041 Hamburg, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz zuständig. Die Polizei Hamburg führt daneben im öffentlichen Raum stichprobenartige Kontrollen durch.

Für die nördlichen Stadtteile des Bezirks sind insbesondere die örtlichen Polizeikommissariate zuständig, die im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes auch Verstöße gegen § 5 KCanG feststellen können. Eine gesonderte Cannabis-Streife existiert nicht — die Kontrolle erfolgt im Rahmen der regulären polizeilichen Präsenz, verstärkt an Orten mit erhöhtem Publikumsaufkommen und in der Nähe von Schulen und Jugendeinrichtungen.

Von der Kontrolle der Konsumverbotszonen zu unterscheiden ist die Aufsicht über Anbauvereinigungen selbst: Diese liegt bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde und beim Bezirksamt Hamburg-Altona als zentraler Erlaubnisbehörde für ganz Hamburg. Das Bezirksamt Wandsbek ist für Anbauvereinigungen dagegen nur in baurechtlichen Fragen zuständig — etwa im Baugenehmigungsverfahren nach § 64a HBauO.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Konsumverbote aus § 5 KCanG werden in Hamburg nach dem Bußgeldkatalog der Behörde für Inneres und Sport vom 8. Mai 2024 geahndet. Für den Konsum in der Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten innerhalb der 100-Meter-Luftlinie ist ein Regelbußgeld von 500 Euro vorgesehen; dasselbe gilt für den Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 36 KCanG, der einen Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro eröffnet. Die Hamburger Regelsätze von 500 Euro bewegen sich im unteren Bereich dieses Rahmens; im Wiederholungsfall oder bei erschwerenden Umständen — etwa Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern — kann das Bußgeld deutlich höher ausfallen. Eine Gesamtübersicht der Hamburger Bußgeldsätze fasst der Beitrag zum Konsumcannabisgesetz in Hamburg zusammen.

Für Mitglieder einer Anbauvereinigung gilt: Die Mitgliedschaft befreit nicht von den allgemeinen Konsumvorschriften. Sie regelt ausschließlich den legalen Bezug von Cannabis nach § 19 KCanG, nicht den Ort des Konsums. Innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ohnehin ausgeschlossen — die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume.

Wo bleibt im Bezirk Wandsbek legaler Konsum möglich?

Legal bleibt der Konsum für volljährige Personen in den eigenen privaten Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Raum überall dort, wo keine geschützte Einrichtung im Sichtbereich liegt und keine Fußgängerzone während der geschützten Zeiten betroffen ist. In der Wohnung gilt zusätzlich das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Absatz 1 KCanG.

Im Bezirk Wandsbek kommen dafür insbesondere Bereiche in Betracht, die abseits von Wohnbebauung und Freizeitinfrastruktur liegen: größere Abschnitte der offenen Landschaftsräume, ausgedehnte Grünflächen ohne Spielplatz- oder Sportanlagen in unmittelbarer Nähe sowie Wohnstraßen ohne Schul-, Kita- oder Spielplatzstandort im Umkreis. Eine pauschale Freigabe für bestimmte Flächen existiert allerdings nicht — die Beurteilung bleibt in jedem Einzelfall bei den örtlichen Gegebenheiten.

Wer sicher gehen möchte, prüft vor dem Konsum die unmittelbare Umgebung auf sichtbare Schul-, Kita-, Spielplatz- und Sportanlagen. Weiterführende Hinweise zu den bundesrechtlichen Grundlagen finden sich im Beitrag zu den Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG; zur Frage der Fahrtüchtigkeit nach Konsum informiert der Beitrag zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die Angaben zu geschützten Einrichtungen im Bezirk Wandsbek sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist stets die örtliche Situation im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Standorten und Zuständigkeiten erteilt das Bezirksamt Wandsbek. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.