26.07.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Suchtprävention im CSC nach § 23 KCanG: Was der Präventionsbeauftragte tut

§ 23 KCanG verpflichtet jede Anbauvereinigung zu einem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und zur Bestellung einer präventionsbeauftragten Person mit nachgewiesener Sachkunde.

Das Konsumcannabisgesetz verlangt von Anbauvereinigungen nicht nur einen sicheren Anbau und die Einhaltung der Mengengrenzen, sondern auch aktive Prävention. Die zentrale Vorschrift dafür ist § 23 KCanG: Er verpflichtet jede Anbauvereinigung zu Maßnahmen des Gesundheits-, Jugend- und Verbraucherschutzes und zur Bestellung einer präventionsbeauftragten Person mit nachgewiesener Sachkunde. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Präventionspflichten im Detail, beschreibt die Aufgaben und Qualifikationsanforderungen der oder des Präventionsbeauftragten und zeigt, wie die CSC Terp Foundation e.V. diese Vorgaben im Rahmen ihrer Erlaubnis umsetzt.

Was schreibt § 23 KCanG vor?

§ 23 KCanG verpflichtet jede Anbauvereinigung, mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis Maßnahmen des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention zu verbinden. Die Vorschrift ist damit das präventive Gegenstück zu den anbau- und mengenbezogenen Regelungen des Gesetzes: Wo §§ 17 bis 22 KCanG den sicheren Umgang mit dem Produkt regeln, adressiert § 23 KCanG den Schutz der Mitglieder und der Allgemeinheit.

Konkret verlangt die Norm mehrere Elemente. Erstens ein Konzept zum Gesundheits- und Jugendschutz, das der Anbauvereinigung als verbindliche Handlungsgrundlage dient. Zweitens die Bestellung mindestens einer präventionsbeauftragten Person je Anbauvereinigung, die über eine nachgewiesene Suchtberatungs- oder Präventionsqualifikation verfügt. Drittens die Bereitstellung von Informationsmaterial zu Risiken des Cannabis-Konsums, zu Warnzeichen problematischen Konsums und zu Hilfs- und Beratungsangeboten.

Die Erfüllung dieser Präventionspflichten ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 11 KCanG. Das Bezirksamt Hamburg-Altona prüft das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept im Rahmen des Erlaubnisverfahrens; Mängel im Präventionskonzept können zur Versagung der Erlaubnis führen.

Welche Qualifikation braucht die präventionsbeauftragte Person?

§ 23 Absatz 6 KCanG verlangt, dass die präventionsbeauftragte Person über eine „suchtpräventive oder suchtberaterische Qualifikation" verfügt oder eine entsprechende Schulung absolviert hat. Das Gesetz definiert keinen einzelnen abschließenden Berufsabschluss, sondern lässt unterschiedliche Qualifikationswege zu — entscheidend ist der Nachweis einer fachlich fundierten Präventionskompetenz.

In der Praxis kommen dafür verschiedene Hintergründe in Betracht: eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Psychologie oder des Gesundheitswesens; eine Zusatzqualifikation als Suchtberaterin oder Suchtberater; oder die Teilnahme an einer spezifischen Präventionsschulung für Anbauvereinigungen, wie sie inzwischen von mehreren Trägern und Verbänden angeboten wird. Die Nachweise über die Qualifikation sind dem Bezirksamt im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vorzulegen.

Die präventionsbeauftragte Person muss zudem für die Mitglieder ansprechbar sein. Ihre Rolle ist nicht die einer Kontrollinstanz, sondern die einer fachlichen Anlaufstelle innerhalb der Vereinigung — für Fragen zu Risiken, zu verantwortungsvollem Umgang und zur Vermittlung an externe Beratungsstellen in Hamburg. Eine Anbauvereinigung kann mehrere präventionsbeauftragte Personen bestellen, um die Erreichbarkeit sicherzustellen.

Welche Aufgaben hat die präventionsbeauftragte Person in der Praxis?

Die praktischen Aufgaben der präventionsbeauftragten Person lassen sich in vier Bereiche gliedern: Aufklärung, Ansprechbarkeit, Materialpflege und Vernetzung. Aufklärung bedeutet, Mitglieder über die Risiken des Cannabis-Konsums, über Warnzeichen eines problematischen Konsums und über die Besonderheiten bei jüngeren Erwachsenen zu informieren.

Ansprechbarkeit bedeutet, dass die präventionsbeauftragte Person für Mitglieder erreichbar ist, die Fragen zu ihrem Konsum haben oder sich Sorgen machen. Sie führt keine Therapie durch — das bleibt den Suchtberatungsstellen und der medizinischen Versorgung vorbehalten — sondern hört zu, informiert sachlich und vermittelt bei Bedarf an die passenden externen Stellen. Materialpflege bedeutet, die Informationsmaterialien der Vereinigung aktuell zu halten: Hinweise auf Beratungsangebote, Aufklärungsblätter zu Risiken und Wechselwirkungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise nach § 22 KCanG.

Vernetzung bedeutet schließlich die Zusammenarbeit mit dem Hamburger Hilfesystem. Die präventionsbeauftragte Person kennt die relevanten Anlaufstellen im Bezirk Wandsbek und im Hamburger Norden — etwa VIVA Wandsbek — und kann Mitglieder gezielt dorthin verweisen. Damit wird die Anbauvereinigung Teil eines abgestuften Systems: niedrigschwellige Information innerhalb der Vereinigung, fachliche Beratung und Behandlung außerhalb.

Welche Rolle spielt der Jugend- und Gesundheitsschutz?

Der Jugend- und Gesundheitsschutz ist der inhaltliche Kern des § 23 KCanG. Beim Jugendschutz geht es um den konsequenten Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen — sowohl durch die gesetzliche Altersgrenze von 18 Jahren als auch durch die verschärften Regelungen für 18- bis 21-Jährige und, im Fall der CSC Terp Foundation, durch die satzungsmäßige Aufnahmealtersgrenze von 21 Jahren.

Beim Gesundheitsschutz stehen die Aufklärung über körperliche und psychische Risiken, über Wechselwirkungen mit Medikamenten und über die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr im Vordergrund. Das Gesundheitsschutzkonzept einer Anbauvereinigung bündelt diese Aspekte und beschreibt die konkreten Maßnahmen, mit denen die Vereinigung ihre Mitglieder informiert und schützt.

Ein zentrales Instrument ist dabei die neutrale, kindergesicherte Verpackung nach § 22 KCanG mit ihren Pflichtinformationen: Erntedatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt, Gewicht, Verfallsdatum sowie Warnhinweise zu Gesundheitsrisiken und Hinweise auf Beratungsangebote. Diese Pflichtangaben verbinden den Produkt- mit dem Präventionsaspekt: Jede Abgabe transportiert zugleich die gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsinformation.

Mit welchen Hamburger Stellen kooperiert eine Anbauvereinigung?

Eine Anbauvereinigung ist auf die Zusammenarbeit mit dem etablierten Hamburger Suchthilfesystem angewiesen, weil sie selbst keine Beratung oder Behandlung leistet. Zentrale Kooperationspartner sind die geförderten Suchtberatungsstellen, für den Bezirk Wandsbek insbesondere VIVA Wandsbek in Trägerschaft der Jugendhilfe e.V., sowie die übergeordneten Fachstellen der Freien und Hansestadt Hamburg.

Eine wichtige Rolle spielt die Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen als koordinierende Fachstelle für Suchtprävention und Suchthilfe in Hamburg. Sie stellt Fachinformationen, Materialien und Fortbildungsangebote bereit, die eine präventionsbeauftragte Person für ihre Arbeit nutzen kann. Über die Landesstelle und die Sozialbehörde sind auch die bezirklichen und trägerspezifischen Angebote auffindbar.

Die Kooperation ist bewusst arbeitsteilig angelegt: Die Anbauvereinigung informiert niedrigschwellig und verweist weiter, die Fachstellen übernehmen die eigentliche Beratung und Behandlung. Diese Arbeitsteilung entspricht dem Grundgedanken des § 23 KCanG, der die Anbauvereinigung als Präventionsakteur einbindet, ohne sie zur Ersatz-Beratungsstelle zu machen. Eine ausführliche Übersicht der Beratungsstellen in Hamburg findet sich in einem separaten Beitrag.

Wie setzt die CSC Terp Foundation die Präventionspflichten um?

Die CSC Terp Foundation e.V. hat im Rahmen ihrer Erlaubnis nach § 11 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellt und eine präventionsbeauftragte Person nach § 23 Absatz 6 KCanG bestellt. Damit erfüllt die Vereinigung die gesetzlichen Präventionsvoraussetzungen, die das Bezirksamt Hamburg-Altona im Erlaubnisverfahren geprüft hat.

Die konkrete Präventionsarbeit umfasst die Aufklärung der Mitglieder über Risiken und verantwortungsvollen Umgang, die Bereitstellung von Informationsmaterial zu Wechselwirkungen und Fahrtüchtigkeit, den Hinweis auf die Hamburger Beratungsangebote sowie die konsequente Einhaltung der Verpackungs- und Warnhinweispflichten nach § 22 KCanG. Ein zentraler Baustein ist die satzungsmäßige Aufnahmealtersgrenze von 21 Jahren, die über das gesetzliche Mindestalter hinausgeht und dem besonderen Schutz Heranwachsender dient.

Die Vereinigung versteht Prävention nicht als bürokratische Pflichterfüllung, sondern als integralen Bestandteil ihres Vereinszwecks. Die sachliche, werbefreie Außendarstellung nach § 6 KCanG und die konsequente Präventionsarbeit nach § 23 KCanG bilden dabei zwei Seiten derselben Haltung: Eine Anbauvereinigung, die den gesetzlichen Rahmen ernst nimmt, schützt ihre Mitglieder und sichert zugleich ihre Erlaubnis. Weitere Informationen zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Er stellt keine medizinische oder therapeutische Beratung dar. Die CSC Terp Foundation e.V. ist keine Suchtberatungsstelle; bei Beratungsbedarf verweist sie auf die zuständigen Hamburger Fachstellen. Eine Übersicht dieser Stellen findet sich im Beitrag zu den Beratungsstellen in Hamburg.